Sicherheit

Maschinenprüfung (UVV)

Laut den Regeln der Berufsgenossenschaft (BGR 500 Kapitel 2.10) für das Betreiben von Hebebühnen ist jeder gewerbliche Betreiber einer Hebebühne verpflichtet, jährlich alle Bauteile und Sicherheitseinrichtungen vollständig zu prüfen und diese Prüfung zu dokumentieren.

Abgesehen von dieser Regelung wird jede Arbeitsbühne nach jedem Auftrag von unseren qualifizierten Mitarbeitern überprüft und die Prüfung schriftlich dokumentiert.

Darf jeder eine Arbeitsbühnen bedienen?

Die Frage kann durch ein klares „Nein“ beantwortet werden. Es gibt klar definierte Anforderungen an Personen, die Arbeitsbühnen bedienen dürfen und diese werden auch durch die berufsgenossenschaftlichen Regeln explizit definiert.

„Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.“ (BGR 500 Kapitel 2.10)

Was ist eine Unterweisung?

Bei einer Unterweisung werden dem Bediener die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie alle möglichen Gefahren im Umgang mit Arbeitsbühnen vermittelt. Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein. Solche Unterweisungen müssen laut BGV A1 jährlich erfolgen.

Eine Unterweisung ist nicht zu verwechseln mit einer Einweisung. Bei einer Einweisung, die in aller Regel viel kürzer ist, werden lediglich die Besonderheiten einer bestimmten Maschine vermittelt, z.B. wie man die Maschine bedient, wie sie zu pflegen oder zu warten ist. Eine Einweisung geschieht üblicherweise bei der Übergabe einer Maschine an den Bediener.

Braucht man einen speziellen Führerschein?

Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Regelung für einen Führerschein zum Bedienen von Arbeitsbühnen, d.h. es gibt keine Führerscheinpflicht für Arbeitsbühnen. Jedoch benötigt der Bediener von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Beauftragung. Diese darf erst erteilt werden, wenn die Unterweisung und Befähigung stattgefunden hat. Wir sind aber davon überzeugt, dass eine Schulung für jeden Mitarbeiter, der eine Arbeitsbühne bedienen soll, sich für Ihr Unternehmen in Punkto Sicherheit und effizientes Arbeiten sehr schnell auszahlen wird. Rufen Sie uns an und informieren Sie sich über unser Schulungsangebot.

Muss ein Gurt beim Bedienen einer Arbeitsbühne getragen werden?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Tragen eines Sicherheitsgurtes beim Bedienen von Arbeitsbühnen vorschreibt. Es gibt jedoch Umstände, bei denen der Bediener einer Arbeitsbühne zum Tragen eines Sicherheitsgurtes – auch PSAgA (Persönliche-Schutz-Ausrüstung-gegen-Absturz) genannt – verpflichtet sein könnte:

  1. Wenn der Arbeitgeber das Tragen eines Sicherheitsgurtes vorschreibt, weil die Gefährdungsbeurteilung dies ergibt z.B. Herausschleudereffekt bei Auslegerbühnen.
  2. Wenn die Arbeit auf einem Werks- oder Messegelände ausgeführt wird, wo von Seiten der Baustellen- Messeleitung das Tragen eines Sicherheitsgurtes Pflicht ist.
  3. Wenn seitens des Herstellers der Arbeitsbühne das Tragen eines Sicherheitsgurtes in der Bedienungsanleitung vorgeschrieben ist.

 

Bei Hubarbeitsbühnen wird der Sicherheitsgurt „Rückhaltesystem“ bezeichnet. Dieses setzt sich aus einem Ganzkörpergurt mit 1,8 m ausziehbarem speziellen Höhensicherungsgerät zusammen. 

Rufen Sie uns an und erkundigen Sie sich über PSAgA-Sets die Sie über uns beziehen können. Informationen dazu können Sie hier herunterladen.